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Jeder in Oberösterreich gehaltene Hund, der über zwölf Wochen alt ist, muss bei der Gemeinde, in der der Hauptwohnsitz des Hundehalters liegt und in der die Hundehaltung stattfindet, innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Hundehaltung angemeldet werden.
Gemäß § 2 Abs. 2 des Oö. Hundehaltegesetzes 2002 sind der Meldung folgende Unterlagen anzuschließen:
Bei der Anmeldung werden die Daten des Hundes erfasst und im Hunderegister eingetragen; dem Hund wird eine Hundemarke zugeordnet (die Hundemarke muss vom Hund getragen werden).
Bei Verlust der Hundemarke oder bei Unlesbarkeit ist unverzüglich eine Ersatzmarke bei der Gemeinde zu besorgen. Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die nötige Sachkunde für das Halten von Hunden verfügen.
Seit 01. Jänner 2010 besteht die Chippflicht in Österreich. ALLE Hunde müssen mit einem Mikrochip versehen sein. Der Nummerncode des Mikrochips muss in der Heimtierdatenbank des Bundes registriert werden!
"Meldepflichten rund um die Hundehaltung": MERKBLATT
Weitere Infos erhalten Sie hier:
Oö. Hundehaltegesetz
Termine von Hundehalte-Sachkundekurse: Sachkunde-Kurse in OÖ
Informationen zu den Registrierungsmöglichkeiten: Heimtierdatenbank